Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2013
Bekanntmachung
Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2013
Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2013 ist vom Fachdienst Revision des Werra-Meißner-Kreises gemäß Schlussbericht vom 3. August 2018 geprüft worden.
Der Beschluss über die Jahresrechnung 2013 und die Entlastung des Magistrats wurde am 08. Februar 2019 durch die Stadtverordnetenversammlung gefasst.
Die Jahresrechnung 2013 liegt gemäß § 114 (2) HGO in der Zeit
von Montag, 04. März 2019 bis Dienstag, 12. März 2019
bei der Stadtverwaltung, Rathaus, Landgrafenstr. 52, Zimmer 11 (Fachbereich Finanzen), während der Dienststunden zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.
Hessisch Lichtenau, 14. Februar 2019
Der Magistrat
der Stadt Hessisch Lichtenau
gez. Flohr
Erster Stadtrat
Entwurf der Haushaltssatzung für das Jahr 2019
Der Entwurf der Haushaltssatzung mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2019 liegt gemäß § 97 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung in der Zeit
vom 18.02. - 26.02.2019
während der Dienststunden im Rathaus, Zimmer 12 (Landgrafenstr. 52, 37235 Hessisch Lichtenau), zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer in Hessisch Lichtenau für das Kalenderjahr 2019
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hessisch Lichtenau hat in Ihrer Sitzung am 23.03.2018 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 beschlossen. Diese wurde am 20.06.2018 in der Hessisch Niedersächsischen Allgemeinen -Ausgabe Witzenhausen- veröffentlicht. Demnach gelten für das Jahr 2018 folgende Steuersätze:
1. für die land- u. forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 590 v.H.
2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) 590 v.H.
1. Änderung des Gebührenverzeichnisses zur Feuerwehrgebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr Hessisch Lichtenau
Präambel
Feuerwehrgebührensatzung
Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
10. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung [ EWS ]
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung
Weiterlesen: 10. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung [ EWS ]
8. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung [ WVS ]
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung
Weiterlesen: 8. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung [ WVS ]
Neuwahl einer stellvertretenden Schiedsperson / Neuwahl eines Ortsgerichtsschöffen
Schiedsamtsbezirk Hessisch Lichtenau
hier: Neuwahl einer stellvertretenden Schiedsperson
Für den Schiedsamtsbezirk Hessisch Lichtenau ist die Stelle der stellvertretenden Schiedsperson neu zu besetzen. Die Berufung erfolgt durch das Amtsgericht Eschwege auf Vorschlag der Stadtverordnetenversammlung Hessisch Lichtenau. Interessierte Personen, die ihren Wohnsitz in Hessisch Lichtenau haben und zwischen 30 und 75 Jahre alt sind, können eine Bewerbung einreichen oder sich direkt im Rathaus Zimmer 22, Landgrafenstraße 52, 37235 Hessisch Lichtenau, melden.
Ortsgerichtsbezirk Hessisch Lichtenau
hier: Neuwahl eines Ortsgerichtsschöffen
Für den Ortsgerichtsbezirk Hessisch Lichtenau ist die Stelle eines Ortsgerichtsschöffen neu zu besetzen. Die Berufung erfolgt durch das Amtsgericht Eschwege auf Vorschlag der Stadtverordnetenversammlung Hessisch Lichtenau. Interessierte Personen müssen ihren Wohnsitz in Hessisch Lichtenau haben und sollten mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein. Wer als Rechtsanwalt oder Notar zugelassen, oder Richter und Beamter im Justizdienst ist und wessen berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichts steht, kann nicht zu einem Ortsgerichtsmitglied ernannt werden. Interessierte Personen können eine Bewerbung einreichen oder sich direkt im Rathaus Zimmer 22, Landgrafenstraße 52, 37235 Hessisch Lichtenau, melden.
Auflösung des Eigenbetriebs
Satzung zur Auflösung des Eigenbetriebs und zur Aufhebungder Eigenbetriebssatzung
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2015 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167) und der §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) i. d. F. vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hessisch Lichtenau am 30.06.2017 die folgende Satzung beschlossen:
Jahresabschluss 2016 der Stadtwerke Hessisch Lichtenau
Jahresabschluss 2016 der Stadtwerke Hessisch Lichtenau
I. Der Jahresabschluss der Stadtwerke Hessisch Lichtenau für das Wirtschaftsjahr 2016 wurde gemäß § 27 Abs. 2 Eigenbetriebsgesetz von der Wirtschaftsprüfungsgesell-schaft - Steuerberatungsgesellschaft sb+p Strecker, Berger + Partner, Kassel, geprüft und mit folgendem Bestätigungsvermerk versehen:
Weiterlesen: Jahresabschluss 2016 der Stadtwerke Hessisch Lichtenau
Neues Bundesmeldegesetz
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
wir weisen darauf hin, dass ab dem 01.11.2015 das neue Bundesmeldegesetz in Kraft tritt.
Ab diesem Zeitpunkt muss bei einer Anmeldung eine Wohnungsgeberbescheinigung vorgelegt werden.
Diesen Vordruck finden Sie auf unserer Homepage unter „Formulare - Fachbereich 3".
9. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung [ EWS ]
- Bekanntmachung -
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl. I S. 167), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. S. 338), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. S 618), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 09.06.2016 (GVBl. S. 70), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung vom 09.06.2016 (GVBl. S. 70 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hessisch Lichtenau in der Sitzung am 09. Dezember 2016 folgende
beschlossen.