Illegale Abfallentsorgung im Stadtgebiet


Abfälle dürfen nur in dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen entsorgt werden. Verstöße gegen diese Vorgabe, wie z.B. das Wegwerfen, Lagern oder Verbrennen von Abfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen, werden von den Abfallbehörden als Ordnungswidrigkeit verfolgt. In besonders schweren Fällen wird die Polizei/ Staatsanwaltschaft wegen Verdachts auf Vorliegen einer Straftat eingeschaltet.

Die Abfallbehörden veranlassen die ordnungsgemäße Entsorgung illegal gelagerter Abfälle.

Hierbei sind Städte und Gemeinden als Abfallbehörden zuständig für Abfälle,

  • die ausschließlich abgelagert (abgestellt oder weggeworfen) werden und sich
  • außerhalb von genehmigungsbedürftigen Anlagen befinden.

Das Regierungspräsidium als Abfallbehörde ist zuständig, sofern sich die Abfälle

  • in einer genehmigungspflichtigen Anlage befinden oder
  • behandelt (z.B. verbrannt) werden.

Die Abfallbehörde kann die Räumung und ordnungsgemäße Entsorgung der illegal entsorgten Abfälle anordnen und die illegale Lagerung / Behandlung von Abfällen als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro ahnden. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der Menge des illegal entsorgten Abfalls und der Umweltrelevanz der Tathandlung. Kleine Vergehen können mit einer Verwarnung oder einem Verwarnungsgeld von bis zu 55 Euro geahndet werden.

Quelle: rp-giessen.hessen.de

 

Der Magistrat der
Stadt Hessisch Lichtenau
Fachbereich 3
Ordnung, Jugend und Soziales