pressemitteilung

Inzidenz im Kreis über 350


Mit dem 24. Januar 2022 liegt die 7-Tage-Inzidenz im Werra-Meißner-Kreis den dritten Tag in Folge bei über 350, wodurch ab dem 25. Januar 2022 die Hotspot-Regelungen gemäß §27 Abs. 1 CoSchutzVO als besondere regionale Schutzmaßnahmen gelten. Hierzu hat der Werra-Meißner-Kreis heute eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen, deren Wortlaut im Weiteren hier angefügt ist.
Die Hotspot-Regelungen des § 27 CoSchuV (Besondere regionale Schutzmaßnahmen) des Landes Hessen gelten grundsätzlich unmittelbar im Werra-Meißner-Kreis bei Überschreiten einer Inzidenz von 350. In der folgenden Allgemeinverfügung werden lediglich die „publikumsträchtigen öffentlichen Orte“ im Kreisgebiet, in denen nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 CoSchuV ein Alkoholkonsumverbot gilt festgelegt. Gleiches gilt für die Bestimmung derjenigen stark frequentierten Fußgängerzonen, in denen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 CoSchuV eine Maskenpflicht besteht. Die konkrete Festsetzung dieser Örtlichkeiten (siehe Anlage 1 und 2 der Allgemeinverfügung) erfolgt im Wege der hier veröffentlichten Allgemeinverfügung:


Die Allgemeinverfügung können Sie zudem direkt über die Sonderseite "Corona-Virus" des Werra-Meißner-Kreises aufrufen.


Anlage 1 zur Allgemeinverfügung vom 24.01.2022 (Auszug Hessisch Lichtenau)

Bestimmung der publikumsträchtigen öffentlichen Orte i.S. von § 27 Abs. 1 Nr. 1 CoSchuV, an denen der Konsum von Alkohol untersagt ist

Kommune: Hessisch Lichtenau

Öffentliche Orte, Straßen, Plätze, usw.

  • Fröhlichpark, 37235 Hessisch Lichtenau, Kernstadt, örtliche Abgrenzung: Ottilienstraße/Heinrichstraße; mit Mauer eingefriedet zwischen Friedenstraße und Rathaus;
  • Frau-Holle-Park, 37235 Hessisch Lichtenau, Kernstadt, örtliche Abgrenzung: weitläufiges, nicht eingefriedetes Gelände zwischen Teichstraße, Himmelsbergstraße und Retteröder Straße;
  • Frau-Holle-Teich (Karpfenfängerteich), 37235 Hessisch Lichtenau, Kernstadt, örtliche Abgrenzung: mit Mauer und Bewuchs eingefriedetes Gelände Desseler Str. 6
  • Parkplatz „Hotel zur lichten Aue, 37235 Hessisch Lichtenau, Kernstadt, örtliche Abgrenzung: zwischen Desseler Str. und Stadtmauer

Anlage 2 zur Allgemeinverfügung vom 24.01.2022 (Auszug Hessisch Lichtenau)

Bestimmung der stark frequentierten Fußgängerzonen i.S. von § 27 Abs. 1 Nr. 2 CoSchuV, an denen § 2 CoSchuV (Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske) gilt

Kommune: Hessisch Lichtenau

Öffentliche Orte, Straßen, Plätze, usw.

  • Landgrafenstraße, 37235 Hessisch Lichtenau, Kernstadt; zwischen Landgrafenstraße und Kirchstraße
  • Kirchplatz, 37235 Hessisch Lichtenau, Kernstadt; zwischen Landgrafenstraße und Kirchstraße