Bürgerversammlung

Bürgerversammlung

Sowohl bei der Bürgerversammlung als auch bei dem Bürgerbegehren und dem Bürgerentscheid handelt es sich um Beteiligungsmöglichkeiten der Bürger an der gemeindlichen Willensbildung.

Zur Unterrichtung der Bürger über wichtige Angelegenheiten der Stadt soll mindestens einmal im Jahr eine Bürgerversammlung abgehalten werden. Bürger haben jedoch keinen Rechtsanspruch auf die Abhaltung einer Bürgerversammlung. In größeren Städten und Gemeinden können Bürgerversammlungen auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden.

Die Bürgerversammlung wird von dem Stadtverordnetenvorsteher im Benehmen mit dem Magistrat einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin unter Angabe von Zeit, Ort und Gegenstand durch öffentliche Bekanntmachung. Zu den Bürgerversammlungen können auch nichtwahlberechtigte Einwohner zugelassen werden. Der Stadtverordnetenvorsteher leitet die Bürgerversammlung. Er kann Sachverständige und Berater zuziehen. Der Magistrat nimmt an den Bürgerversammlungen teil; er muss jederzeit gehört werden. Auch den Bürgern sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, Fragen zu stellen und Vorschläge unterbreiten zu können.

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