Schiedsamt

Schiedsamt

Schiedsämter dienen dazu, Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen, um teure und langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten unter 750,- EUR Streitwert, kleineren Nachbarschaftsauseinandersetzungen und bestimmten Fällen von Ehrverletzungen sind Schiedsverfahren mittlerweile verpflichtend, bevor Klage vor Gericht erhoben werden kann.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des  Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V.






Wenn Sie Interesse an einem Engagement für das Schiedsamt Hessisch Lichtenau haben, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme!

  • Wer kann Schiedsperson werden?

    Die Eignung für das Amt der Schiedsperson ist im Hessischen Schiedsamtsgesetz ( §3) geregelt. Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Das Amt kann nicht bekleiden, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde; wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist; wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt; wer die rechtsprechende Gewalt als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist. In das Amt soll nicht berufen werden, wer bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird; nicht in dem Bezirk des Schiedsamts wohnt; durch sonstige, gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

    Spezielle Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Mitzubringen sind gesunde Menschenkenntnis, Lebenserfahrung, Geduld, die Fähigkeit zur Abfassung von schriftlichen Protokollen und Vergleichen sowie die Bereitschaft, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Zeitlich sollten ca. zehn Stunden im Monat für das Ehrenamt eingeplant werden.

  • Wie erfolgt die Besetzung des Schiedsamtes?

    Die Aufgaben des Schiedsamts werden von einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann (Schiedspersonen) wahrgenommen. Diese sind ehrenamtlich tätig. Die Schiedspersonen werden von der Stadtverordnetenversammlung auf fünf Jahre gewählt. Die in das Amt gewählte Person bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat. Nach der Bestätigung wird die Schiedsperson von dem Vorstand des Amtsgerichts auf die Erfüllung ihrer Pflichten vereidigt.

  • Für welche Rechtsstreitigkeiten ist die Schiedsperson zuständig?

    Die Schiedsämter und Schiedsstellen sind sachlich zuständig

    • für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, insbesondere nachbarrechtliche Auseinandersetzungen, nicht aber z.B. für Angelegenheiten der Familiengerichte und der Arbeitsgerichte,
    • für bestimmte strafrechtliche Delikte

    Häufig handelt es sich um nachbarschaftliche Streitigkeiten. Die Schiedspersonen entscheiden diese Streitigkeiten nicht, sondern versuchen, einen Vergleich, also eine vertragliche Regelung, zwischen den streitenden Parteien herbeizuführen. In der überwiegenden Zahl der Fälle gelingt dies auch. Nach modernem Sprachgebrauch sind Schiedspersonen Fachleute für Mediation. Der Vergleich wirkt wie ein gerichtlicher Vollstreckungstitel.


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