Genehmigung für Kraftomnibusse beantragen
- Leistungsbeschreibung- Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Genehmigungsbehörde stellen. 
- Verfahrensablauf- Gehen Sie wie folgt vor, um eine Genehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen zu erhalten: 
 
 • Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zuständigen Genehmigungsbehörde und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
 • Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörungsverfahren durch.
 • Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung zur Erteilung der Kraftomnibusgenehmigung.
 • Gegebenenfalls erhalten Sie die Genehmigungsurkunde ausgehändigt.
- Voraussetzungen- • Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet. 
 • Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der antragstellenden Person als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
 • Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
 • Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts in Deutschland.- Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt. 
 
- Welche Unterlagen werden benötigt?- - Antrag auf Erteilung der Kraftomnibusgenehmigung (Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers; Wohn- und Betriebssitz; bei natürlichen Personen Geburtstag, Geburtsort; Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge) - - Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person - - Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordruck gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2/ § 2 Abs.3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr -PBZugV), nicht älter als 3 Monate - - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung) - - Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG - - Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 GewO (bei Unternehmen) - - Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER) - Allgemeine Unterlagen: - - Fahrzeugliste - - Nachweis der Haftpflichtversicherung für Kraftomnibusse einschließlich Wagniskennzahl (WKZ) - - Gewerbeanmeldung 
- Welche Gebühren fallen an?- Die Höhe der Gebühren richtet sich Gemäß PBefGKostV (Personenbeförderungskostenverordnung) nach: 
 
 • der Anzahl der Fahrzeuge und
 • der Laufzeit der Genehmigung.
 
- Welche Fristen muss ich beachten?- Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsreifen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden . 
- Rechtsgrundlage
- Rechtsbehelf- - Widerspruch: Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. 
 - Klage vor dem Verwaltungsgericht, falls Widerspruch erfolglos
An wen muss ich mich wenden?
- Für die Genehmigungen für Gelegenheitsverkehr mit KOM sind die Regierungspräsidien in Kassel, Gießen und Darmstadt zuständig.
- Beim Gelegenheitsverkehr mit Pkw liegt die Zuständigkeit bei den Städten und Gemeinden über 7.500 Einwohnern, ansonsten bei den Landkreisen
- Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Betriebssitz des Verkehrsunternehmens.

