Kommissionen

Kommissionen

Der Magistrat kann zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftsbereiche sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge Kommissionen bilden (§ 72 (1) HGO). Die Entscheidung über die Bildung einer Kommission liegt allein beim Magistrat (§§ 72, 67 ff. HGO). Die Mitglieder der Kommission werden im Zusammenwirken von Magistrat und Stadtverordnetenversammlung bestimmt.

In Hessisch Lichtenau gibt es die Kommission für Verschwisterung und europäische Zusammenarbeit, die Verkehrskommission und die Integrationskommission.

Kommission für Verschwisterung und europäische Zusammenarbeit

Keine Mandatsträger gefunden.

Verkehrskommission

Keine Mandatsträger gefunden.

Kommission für nachhaltige und zukunftsgerechte Stadtentwicklung

Keine Mandatsträger gefunden.