Ortsbeiräte

Ortsbeiräte

Aufgabe des Ortsbeirates ist es, die Gesamtheit der Bürger eines Ortbezirkes zu vertreten und deren spezifische Interessen gegenüber der Gesamtgemeinde zu artikulieren. Der Ortsbeirat ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, zu hören. Er hat darüber hinaus ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ihn angehen. Das Anhörungsrecht (§ 82 (3) HGO) umfasst das Recht zur Anhörung bei allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, insbesondere zum Entwurf des Haushaltsplanes. Eine Form der Anhörung schreibt das Gesetz nicht vor. Von Bedeutung ist aber der Zeitpunkt der Anhörung. Der Intention des Gesetzes wird nur Genüge getan, wenn die Gelegenheit zur Stellungnahme so rechtzeitig gegeben wird, dass diese noch in den Beratungsprozess einfließen kann. Anhörungs- und Vorschlagsrecht unterscheiden sich also in Bezug auf die Wichtigkeit der Angelegenheit, die nur bei dem Anhörungsrecht erforderlich ist. Die Gemeindevertretung kann dem Ortsbeirat unbeschadet des § 51 HGO bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten widerruflich zur endgültigen Entscheidung übertragen, wenn dadurch die Einheit der Verwaltung der Gemeinde nicht gefährdet ist (§ 82 (4) HGO).

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