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Hinweis auf die Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz
Betroffene haben die Möglichkeit Widerspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde einzulegen. Der
Widerspruch ist kostenlos und gilt jeweils bis zum Widerruf.
a.) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Soweit Sie die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 BMG in Verbindung (i.V.m.) § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen. Eine Übermittlung durch die Meldebehörden erfolgt jährlich bis zum 31.03. Es werden Familiennamen, Vornamen und gegenwärtige Anschrift zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften weitergeleitet. Eine Datenübermittlung unterbleibt, sofern die Betroffenen der Weitergabe widersprochen haben.
b.) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlichrechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m. § 42 Abs. 2 widersprechen.
c.) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen oder andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.
d.) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.
e.) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage zum Zweck der Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform)
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.
Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie entweder schriftlich beantragen oder durch persönliche Vorsprache unter Vorlage Ihres Ausweisdokuments während der Öffnungszeiten beim Magistrat der Stadt Hessisch Lichtenau, Bürgerbüro, Landgrafenstraße 43 a, 37235 Hessisch Lichtenau veranlassen.
Ferner kann eine Auskunftssperre veranlasst werden, wenn eine Übermittlung von Daten an eine andere Stelle für Sie eine Gefahr für Leib und Leben oder andere schutzwürdige Belange darstellen würden. Dieser Antrag muss schriftlich gut begründet sein. In den Antrag können Ihre leiblichen minderjährigen Kinder einbezogen werden.
Hessisch Lichtenau, den 27.01.2023
Magistrat der Stadt Hessisch Lichtenau
gez. Oetzel
Bürgermeister