amtliche bekanntmachung

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2025


§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

im E r g e b n i s h au s h al t

 

 

im ordentlichen Ergebnis

 

 

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

 

- 36.469.600  €

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

 

39.793.900 €

mit einem Saldo von

 

3.324.300 €

 

 

 

im außerordentlichen Ergebnis

 

 

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

 

- 27.500 €

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

 

27.400 €

mit einem Saldo von

 

- 100 €

 

 

 

mit einem Fehlbedarf von

 

3.324.200

 

 

 

im F i n a n z h a u s h a l t

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

 


-907.300 €

 

 

 

und dem Gesamtbetrag der

 

 

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

 

1.066.700 €

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

 

- 4.689.300 €

Mit einem Saldo von

 

- 3.622.600 €

 

 

 

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf    

 

3.622.600 €

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

 

 - 1.675.000 €

mit einem Saldo von

 

1.947.600 €

 

 

 

         mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von

 

-2.582.300 €

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 3.622.600 € festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht beansprucht.

§ 4

Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:  

1. Grundsteuer

 

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 

280 v.H.

b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 

340 v.H.

2. Gewerbesteuer auf 

400 v.H.

Kleinbeträge der Grundsteuer werden abweichend von § 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) wie folgt zur Zahlung fällig:

- Jahresleistungen bis zu 15, -- € in einem Jahresbetrag 

am 15.08. 

- Jahresleistungen bis zu 30, -- € in zwei Halbjahresraten

am 15.02.  und 15.08.

§ 6

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 7

Über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne der §§ 100 und 102 HGO können in folgendem Umfang geleistet werden:

a) bei nach außen wirkenden Zahlungen

 

◦vom Magistrat                               bis zu einem Betrag von

20.000,-- €

◦vom Bürgermeister                     bis zu einem Betrag von

5.000,-- €

 b) bei inneren Verrechnungen                


◦vom Magistrat                              

in unbegrenzter Höhe

◦vom Bürgermeister                     bis zu einem Betrag von

30.000,-- €

§ 8

Der Zinssatz für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen wird im Haushaltsjahr 2025 festgesetzt auf 3,00 %.

 

Hessisch Lichtenau, 30. Januar 2025


Der Magistrat

der Stadt Hessisch Lichtenau
gez. Oetzel

( Oetzel )

Bürgermeister


2.   Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach §§ 102 Abs. 4 und 103 Abs. 2 HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung im § 2 ist erteilt. Die Genehmigung hat folgenden Wortlaut:

Die Landrätin des Werra-Meißner-Kreises

G e n e h m i g u n g

I. Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich

Nach § 97a Nr. 1 i.V.m. § 92 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell geltenden Fassung erteile ich der Stadt Hessisch Lichtenau die Genehmigung der in § 1 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 enthaltenen Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich in der Planung.

II. Gesamtkreditbetrag

Nach § 97a Nr. 4 i.V.m. § 103 Abs. 4 HGO erteile ich der Stadt Hessisch Lichtenau die Genehmigung zur Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 festgesetzten Kreditaufnahmen in Höhe von

3.622.600,00 EUR

(in Worten: Drei Millionen einhundertachtzehntausendvierhundert Euro)

unter dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen Kredite meiner vorherigen Genehmigung nach § 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO (Einzelgenehmigung) bedarf.


Eschwege, 28. April 2025

Die Landrätin

des Werra-Meissner-Kreises

als Behörde der Landesverwaltung

3.2 Kommunalaufsicht

[Dienstsiegel]

Im Auftrag

gez. Naumann

( Naumann )

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 12.05. – 21.05.2025 im Rathaus, Landgrafenstr. 52, 37235 Hessisch Lichtenau, Zimmer 10, zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:

montags – donnerstags von 8:30 Uhr – 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr – 15:30 Uhr

freitags von 8:30 Uhr – 12:00 Uhr

Hessisch Lichtenau, 5. Mai 2025                                                                         

Der Magistrat

der Stadt Hessisch Lichtenau

gez. Oetzel

Bürgermeister