amtliche bekanntmachung
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2025
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
im E r g e b n i s h au s h al t |
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im ordentlichen Ergebnis |
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mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf |
| - 36.469.600 € |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
| 39.793.900 € |
mit einem Saldo von |
| 3.324.300 € |
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im außerordentlichen Ergebnis |
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mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf |
| - 27.500 € |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
| 27.400 € |
mit einem Saldo von |
| - 100 € |
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mit einem Fehlbedarf von |
| 3.324.200 € |
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im F i n a n z h a u s h a l t mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
| -907.300 € |
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und dem Gesamtbetrag der |
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Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
| 1.066.700 € |
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
| - 4.689.300 € |
Mit einem Saldo von |
| - 3.622.600 € |
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Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf |
| 3.622.600 € |
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf |
| - 1.675.000 € |
mit einem Saldo von |
| 1.947.600 € |
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mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von |
| -2.582.300 € |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 3.622.600 € festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht beansprucht.
§ 4
Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer |
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a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 280 v.H. |
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 340 v.H. |
2. Gewerbesteuer auf | 400 v.H. |
Kleinbeträge der Grundsteuer werden abweichend von § 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) wie folgt zur Zahlung fällig:
- Jahresleistungen bis zu 15, -- € in einem Jahresbetrag | am 15.08. |
- Jahresleistungen bis zu 30, -- € in zwei Halbjahresraten | am 15.02. und 15.08. |
§ 6
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 7
Über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne der §§ 100 und 102 HGO können in folgendem Umfang geleistet werden:
a) bei nach außen wirkenden Zahlungen |
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◦vom Magistrat bis zu einem Betrag von | 20.000,-- € |
◦vom Bürgermeister bis zu einem Betrag von | 5.000,-- € |
b) bei inneren Verrechnungen | |
◦vom Magistrat | in unbegrenzter Höhe |
◦vom Bürgermeister bis zu einem Betrag von | 30.000,-- € |
§ 8
Der Zinssatz für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen wird im Haushaltsjahr 2025 festgesetzt auf 3,00 %.
Hessisch Lichtenau, 30. Januar 2025
Der Magistrat
der Stadt Hessisch Lichtenau
gez. Oetzel
( Oetzel )
Bürgermeister
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach §§ 102 Abs. 4 und 103 Abs. 2 HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung im § 2 ist erteilt. Die Genehmigung hat folgenden Wortlaut:
Die Landrätin des Werra-Meißner-Kreises
G e n e h m i g u n g
I. Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich
Nach § 97a Nr. 1 i.V.m. § 92 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell geltenden Fassung erteile ich der Stadt Hessisch Lichtenau die Genehmigung der in § 1 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 enthaltenen Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich in der Planung.
II. Gesamtkreditbetrag
Nach § 97a Nr. 4 i.V.m. § 103 Abs. 4 HGO erteile ich der Stadt Hessisch Lichtenau die Genehmigung zur Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 festgesetzten Kreditaufnahmen in Höhe von
3.622.600,00 EUR
(in Worten: Drei Millionen einhundertachtzehntausendvierhundert Euro)
unter dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen Kredite meiner vorherigen Genehmigung nach § 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO (Einzelgenehmigung) bedarf.
Eschwege, 28. April 2025
Die Landrätin
des Werra-Meissner-Kreises
als Behörde der Landesverwaltung
3.2 Kommunalaufsicht
[Dienstsiegel]
Im Auftrag
gez. Naumann
( Naumann )
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 12.05. – 21.05.2025 im Rathaus, Landgrafenstr. 52, 37235 Hessisch Lichtenau, Zimmer 10, zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:
montags – donnerstags von 8:30 Uhr – 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr – 15:30 Uhr
freitags von 8:30 Uhr – 12:00 Uhr
Hessisch Lichtenau, 5. Mai 2025
Der Magistrat
der Stadt Hessisch Lichtenau
gez. Oetzel
Bürgermeister