Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung „Neue Heimat“


Nach § 83 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung wird bekanntgemacht, dass der Beschluss über die vereinfachte Umlegung Gemarkung Hessisch Lichtenau, Flur 22 für das Gebiet „Neue Heimat“ vom 24.04.2023 am 10.05.2025 unanfechtbar geworden ist.

Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer und Erbbauberechtigten in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein. (§ 83 Abs. 2 BauGB)

Soweit im Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach § 80 Abs. 2 BauGB nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen oder Grundstücken lastenfrei auf die neuen Eigentümerinnen und Eigentümer über.

Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich.

Die ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke. (§ 83 Abs. 3 BauGB)

Die vereinbarten und festgestellten Geldleistungen werden mit dieser Bekannt-machung fällig.

Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlasst.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Magistrat der Stadt Hessisch Lichtenau, Landgrafenstr. 52, 37235 Hessisch Lichtenau Widerspruch erhoben werden.

Hessisch Lichtenau, den 27. Mai 2025 

Der Magistrat der Stadt Hessisch Lichtenau

gez. Dirk Oetzel

Bürgermeister