Amtliche Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Hessisch Lichtenau
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Ausländerbeiratswahl am 15. März 2026
Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende Ausländerbeirats-wahl auf.
Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Ausländerbeirats ist in § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Hessisch Lichtenau festgelegt. Danach beträgt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Ausländerbeirats 5.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 58 und 61 i. V. m. § 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes - KWG - und des § 85 i. V. m. § 23 der Kommunalwahlordnung - KWO - entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in Hessisch Lichtenau nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung muss sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, Tags der Geburt, Geburtsorts, Berufs oder Stands und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
Ist für eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Doktorgrad und/oder ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden.
Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (5. Januar 2026) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur der Ort der sogenannten Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Wählbar als Mitglied zum Ausländerbeirat sind neben den wahlberechtigten Ausländern, zu denen auch die nicht-deutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zählen, auch Deutsche, die entweder eingebürgert worden sind oder die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit (Mehrstaater) besitzen. Für alle gilt: Sie müssen am Wahl-tag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde/Stadt wohnen oder ihren dauernden Aufenthalt haben, und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).
Jede zur Ausländerbeiratswahl wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der zur Ausländerbeiratswahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Stadt Hessisch Lichtenau aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 4 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadtverordnetenversammlung Hessisch Lichtenau einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 4 KWG gefasst hat, wonach darauf verzichtet wird, auf dem Stimmzettel zu jedem Bewerber zusätzlich den Beruf oder Stand, das Geburtsjahr, den Geburtsnamen, sofern ein abweichender Familienname geführt wird, einen Ordens- oder Künstlernamen und den Gemeindeteil der Hauptwohnung anzugeben.
Die für die Aufstellung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke sind, mit Ausnahme des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift, welches bei dem Gemeindewahlleiter angefordert werden kann, im Internet unter www.wahlen.hessen.de unter Kommunalwahlen > Vordrucke für Wahlvorschlagsträger eingestellt und zudem über die Homepage der Stadt Hessisch Lichtenau (www.hessisch-lichtenau.de) abrufbar. Im Bedarfsfall sind die weiteren Vordrucke auch bei dem Gemeindewahlleiter erhältlich.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 5. Januar 2026 bis 18:00 Uhr während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich bei dem unterzeichnenden Gemeindewahlleiter Ingo Krause, Landgrafenstraße 52, 37235 Hessisch Lichtenau einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Zeit vom 24. Dezember 2025 bis einschließlich dem 2. Januar 2026 eingeschränkte Öffnungszeiten gelten. In diesem Zeitraum ist die Abgabe von Wahlvorschlägen montags bis freitags (mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage) von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr möglich.
Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:
- Schriftliche Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind,
- eine Bescheinigung des Gemeindevorstands, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit zu Ausländerbeiratswahl erfüllen,
- beglaubigte Kopien der Einbürgerungsurkunden von in Deutschland eingebürgerten (ehemaligen) Ausländern,
- bei Mehrstaatern ein Nachweis über den Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit,
- Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung,
- die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden.
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor 5. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder werden weniger Bewerber zur Wahl zugelassen, als Sitze zu verteilen sind, findet eine Wahl nicht statt; die Einrichtung des Ausländerbeirats entfällt für die Dauer der nachfolgenden Wahlzeit (§ 86 Abs. 1 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung).
Hessisch Lichtenau, den 13.10.2025
Der Gemeindewahlleiter der Stadt Hessisch Lichtenau
gez. Krause
Gemeindewahlleiter