52. Änderung des Flächennutzungsplans „Das Bettefeld“, Gemarkung Quentel
hier: Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 (5) Baugesetzbuch (BauGB)


Bauleitplanung der Stadt Hessisch Lichtenau

52. Änderung des Flächennutzungsplans „Das Bettefeld“, Gemarkung Quentel

hier: Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 (5) Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hessisch Lichtenau hat in ihrer Sitzung am 28.11.2024 die 52. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Hessisch Lichtenau „Das Bettefeld“, Gemarkung Quentel nebst Begründung festgestellt.

Mit Verfügung vom 15.07.2025, Geschäftszeichen 0030-21-061a10.01.06-00005#2025-00002 hat das Regierungspräsidium Kassel die 52. Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 6 (1) BauGB genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 52. Änderung des Flächennutzungsplans „Das Bettefeld“, Gemarkung Quentel wirksam.

Die 52. Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung und zusammenfassender Erklärung können von jedermann im Internet unter https://www.hessisch-lichtenau.de/wirtschaft-wohnen/bauen-in-hessisch-lichtenau/flaechennutzungsplaene/ eingesehen und heruntergeladen bzw. im Gebäude der Stadtverwaltung Hessisch Lichtenau, Landgrafenstraße 12, „Rote Schule“, Zimmer 4, 37235 Hessisch Lichtenau während der allgemeinen Dienststunden eingesehen und über die Inhalte Auskünfte verlangt werden. Ein entsprechender Verweis auf die Internetpräsenz erfolgt auch im Zentralen Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 (1) BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 (1) S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 (3) S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Hessisch Lichtenau geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Die in § 215 BauGB festgelegten Fristen beginnen mit dieser Bekanntmachung.

Der Geltungsbereich der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes ist auf der nachfolgenden Karte dargestellt.

Geltungsbereich 52. FNP-Änderung.

Hessisch Lichtenau, den 16. September 2025

Der Magistrat der Stadt Hessisch Lichtenau

gez. Dirk Oetzel

Bürgermeister