Nachrückerbekanntmachung Dehne, Christian


Feststellung

gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der aktuell gültigen Fassung

Die bei den Kommunalwahlen in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hessisch Lichtenau gewählte Bewerberin über den Wahlvorschlag:

 Nr. 6 - Grün/Linkes Bündnis, GLB

lfd. Nr. 3, Frau Barbara Dehne hat mit Schreiben vom 31.03.2026 ihr Mandat niedergelegt zum 31.03.2026. Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.

Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hessisch Lichtenau nachrückt:

Nr. 6 – Grün/Linkes Bündnis, GLB

lfd. Nr. 2, Herr Christian Dehne, Hessisch Lichtenau, 1144 Stimmen.

Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist beim Wahlleiter Ingo Krause, schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Hessisch Lichtenau, 13.04.2026

 

Die stellv. Gemeindewahlleiterin

der Stadt Hessisch Lichtenau

gez. Juliane Eichenberg