Nachrückerbekanntmachung Putz, Gerhard
Feststellung
gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der aktuell gültigen Fassung
Der bei den Kommunalwahlen in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hessisch Lichtenau gewählte Bewerber über den Wahlvorschlag:
Nr. 3 - Sozialdemokratische Partei Deutschlands, SPD
lfd. Nr. 1, Herr Dirk Oetzel hat mit Schreiben vom 02.04.2026 sein Mandat niedergelegt zum 02.04.2026.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.
Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hessisch Lichtenau nachrückt:
Nr. 3 – Sozialdemokratische Partei Deutschlands, SPD
lfd. Nr. 20, Herr Gerhard Putz, Hessisch Lichtenau, 1932 Stimmen.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist beim Wahlleiter Ingo Krause, schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Hessisch Lichtenau, 13.04.2026
Die stellv. Gemeindewahlleiterin
der Stadt Hessisch Lichtenau
gez. Juliane Eichenberg

