Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2026


  1. Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hessisch Lichtenau am 4. Dezember 2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

im Ergebnishaushalt

 

im ordentlichen Ergebnis

 

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

- 37.723.200 €

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

40.433.900 €

mit einem Saldo von ………………………………………………………………………………………

2.710.700 €

im außerordentlichen Ergebnis

 

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

- 50.500 €

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

1.500 €

mit einem Saldo von ………………………………………………………………………………………

- 49.000 €

mit einem Fehlbedarf von

2.661.700 €



im Finanzhaushalt

 

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf …………………………………………………………….

                 589.700 €

und dem Gesamtbetrag der

 

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

4.726.800 €

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

- 9.064.800 €

mit einem Saldo von ………………………………………………………………………………………….

- 4.338.000 €

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

4.338.000 €

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

- 1.628.700 €

mit einem Saldo von ………………………………………………………………………………………….

2.709.300 €

mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von

-1.039.000 €

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 4.338.000 € festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf    3.747.100 € festgesetzt.

§ 4

Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf              300 v.H.

b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf                                                                 380 v.H.

2. Gewerbesteuer auf                                                                                                400 v.H.

Kleinbeträge der Grundsteuer werden abweichend von § 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) wie folgt zur Zahlung fällig:

- Jahresleistungen bis zu 15, -- € in einem Jahresbetrag                                    am 15.08.

- Jahresleistungen bis zu 30, -- € in zwei Halbjahresraten                                 am 15.02. und 15.08.

§ 6

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 7

Über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne der §§ 100 und 102 HGO können in folgendem Umfang geleistet werden:

a) bei nach außen wirkenden Zahlungen

  • vom Magistrat                       bis zu einem Betrag von                                                              20.000, -- €
  • vom Bürgermeister              bis zu einem Betrag von                                                                5.000, -- €

b) bei inneren Verrechnungen

  • vom Magistrat                                                                                                              in unbegrenzter Höhe
  • vom Bürgermeister              bis zu einem Betrag von                                                              30.000, -- €

§ 8

Der Zinssatz für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen wird im Haushaltsjahr 2026 festgesetzt auf 3,00 %.

Hessisch Lichtenau, 4. Dezember 2025                                                                                                   

Der Magistrat
der Stadt Hessisch Lichtenau

Oetzel

Bürgermeister