Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2026
- Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hessisch Lichtenau am 4. Dezember 2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
im Ergebnishaushalt |
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im ordentlichen Ergebnis |
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mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | - 37.723.200 € |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 40.433.900 € |
mit einem Saldo von ……………………………………………………………………………………… | 2.710.700 € |
im außerordentlichen Ergebnis |
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mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | - 50.500 € |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.500 € |
mit einem Saldo von ……………………………………………………………………………………… | - 49.000 € |
mit einem Fehlbedarf von | 2.661.700 € |
im Finanzhaushalt |
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mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf ……………………………………………………………. | 589.700 € |
und dem Gesamtbetrag der |
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Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.726.800 € |
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 9.064.800 € |
mit einem Saldo von …………………………………………………………………………………………. | - 4.338.000 € |
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 4.338.000 € |
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | - 1.628.700 € |
mit einem Saldo von …………………………………………………………………………………………. | 2.709.300 € |
mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | -1.039.000 € |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 4.338.000 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 3.747.100 € festgesetzt.
§ 4
Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 300 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 380 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 400 v.H.
Kleinbeträge der Grundsteuer werden abweichend von § 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) wie folgt zur Zahlung fällig:
- Jahresleistungen bis zu 15, -- € in einem Jahresbetrag am 15.08.
- Jahresleistungen bis zu 30, -- € in zwei Halbjahresraten am 15.02. und 15.08.
§ 6
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 7
Über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne der §§ 100 und 102 HGO können in folgendem Umfang geleistet werden:
a) bei nach außen wirkenden Zahlungen
- vom Magistrat bis zu einem Betrag von 20.000, -- €
- vom Bürgermeister bis zu einem Betrag von 5.000, -- €
b) bei inneren Verrechnungen
- vom Magistrat in unbegrenzter Höhe
- vom Bürgermeister bis zu einem Betrag von 30.000, -- €
§ 8
Der Zinssatz für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen wird im Haushaltsjahr 2026 festgesetzt auf 3,00 %.
Hessisch Lichtenau, 4. Dezember 2025
Der Magistrat
der Stadt Hessisch Lichtenau
Oetzel
Bürgermeister


