Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI)
Was gilt?
- Aufstallungspflicht (gesamter Kreis):
- Geflügel muss
- a) in geschlossenen Ställen oder
- b) unter einer Schutzvorrichtung (dichte Überdachung + seitlicher Schutz gegen Wildvögel) gehalten werden.
- Ausnahmen nur mit Genehmigung der Veterinärbehörde (§ 13 Abs. 3 Geflügelpest-Verordnung).
- Geflügel muss
- Verbot des Verbringens zu Veranstaltungen:
- Geflügel sowie gemeinsam mit Geflügel gehaltene Vögel dürfen nicht zu Börsen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen außerhalb des Kreises gebracht werden.
- Verbot der Durchführung von Veranstaltungen:
- Überregionale Börsen, Märkte oder Ausstellungen mit Geflügel oder gemeinsam gehaltenen Vögeln dürfen im Kreisgebiet nicht stattfinden.
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI)
(Aufstallungspflicht, Verbot der Durchführung von Veranstaltungen und Verbot des Verbringens zu Veranstaltungen, auf denen Vögel gehandelt oder ausgestellt werden)
Aufgrund des Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe b und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 55 und Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 4 Absatz 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) bzw. in der zurzeit gültigen Fassung, ergeht für den Werra-Meißner-Kreis folgende
Allgemeinverfügung
I. Aufstallungspflicht für das Gesamtgebiet des Werra-Meißner-Kreises:
Wer in dem Gebiet des Werra-Meissner-Kreises Geflügel im Sinne des Artikel 4 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2016/429 hält, hat dieses Geflügel mit Wirkung vom Tag der auf die Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung folgt
a. in geschlossenen Ställen oder
b. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),
zu halten.
Ausnahmen im Einzelfall nach § 13 Abs. 3 Geflügelpest-Verordnung bedürfen der Genehmigung durch meine Behörde (vgl. angefügte Hinweise).
II. Verbot des Verbringens zu Veranstaltungen
Geflügel und gemeinsam mit Geflügel gehaltene Vögel anderer Arten darf/dürfen aus dem Werra-Meissner-Kreis zum Zwecke der Teilnahme an Börsen, Märkten sowie Veranstaltungen ähnlicher Art nicht verbracht werden.
III. Verbot der Durchführung von Veranstaltungen
Überregionale Börsen und Märkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gemeinsam mit Geflügel gehaltene Vögel anderer Arten gehandelt oder zur Schau gestellt wird/werden, sind im Werra-Meissner-Kreis verboten.
IV. Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im überwiegend öffentlichen Interesse angeordnet.
V. Inkrafttreten
Diese Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Diese Verfügung sowie ihre Begründung können
- jederzeit auf der Homepage des Werra-Meissner-Kreises (www.werra-meissner-kreis.de)
- oder zu den Geschäftszeiten beim Werra-Meißner-Kreis, Fachbereich 5 Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen, Fachdienst 5.6 Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen, Luisenstraße 23 c, 37269 Eschwege
eingesehen werden.
Begründung
Deutschland und Europa erlebten seit Oktober 2020 die bisher schwerste Geflügelpestepizootie. Seit 2022 kann man von einer Endemie sprechen, da auch über das gesamte Jahr Fälle zu verzeichnen waren.
In seiner aktuellen Risikoeinschätzung vom 20. Oktober 2025 zum Auftreten von HPAI H5 in Deutschland, bewertet das Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (Friedrich-Loeffler-Institut, FLI) das Risiko einer Ausbreitung von HPAIV H5 bei Wildvögeln sowie einer Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel in Deutschland als hoch:
Lage in Europa:
Im Berichtszeitraum wurden europaweit 64 Ausbrüche bei Geflügel und gehaltenen Vögeln aus Deutschland (15), Spanien (13), Polen (10), Frankreich (5), Italien (4), Bulgarien (3), dem Vereinigten Königreich, Dänemark und Portugal (je 2), der Tschechischen Republik, der Slowakei, Nordmazedonien, Litauen, den Niederlanden, Norwegen, Norwegen und Irland (je 1) gemeldet (Abb. 2). Die Nachweise betrafen H5N1, lediglich zwei Nachweise in Frankreich (H5) wurde nicht weiter typisiert gemeldet.
Im Berichtszeitraum wurden 106 HPAIV H5N1-Fälle bei Wildvögeln gemeldet (Abb. 2). Betroffen waren neben Deutschland (n=11 s.o.) das Vereinigte Königreich (22), Spanien (n=25), Norwegen (15), Österreich (n=8), Frankreich und Portugal (je 5), Lettland, die Niederlande und Dänemark (je 3), Italien (2) sowie Schweden, Ungarn, Island und Polen (je 1). Norwegen und Island meldeten insgesamt noch 5 HPAIV H5N5 Infektionen (Norwegen=1; Island=4), Island und Belgien noch je einen nicht feintypisierten H5-, Portugal einen nicht feintypisierten H7-Fall.
Europaweit wurden im Berichtszeitraum keine HPAIV H5 bei Säugetieren gemeldet.
Lage in Deutschland:
Zwischen dem 01. September und 20. Oktober 2025 wurden in Deutschland 15 HPAIV H5N1-Ausbrüche bei Geflügel in sieben Bundesländern festgestellt. Betroffen waren Hühner, Gänse, Enten und Puten mit den Produktionsrichtungen Mast, Zucht- und Legehennenbetriebe.
Der größte betroffene Betrieb war ein Masthuhneltern-Vermehrungsbestand in Mecklenburg-Vorpommern mit über 35.000 Tieren.
Das Geschehen entwickelt sich hoch-dynamisch, die Zahl HPAI H5- positiv getesteter Vögel steigt täglich weiter an. Die Funde beschränken sich dabei nicht nur auf die schon betroffenen Bereiche, sondern ständig werden weitere infizierte Wildvögel in bislang noch unauffälligen Gebieten festgestellt. Mittlerweile sind auch vermehrt große gewerbliche Geflügelhaltungen von dem Seuchengeschehen betroffen.
In diesem Kontext erfolgte im Werra-Meißner-Kreis am 24. Oktober 2025 der Nachweis von HPAI H5 bei einem Wildvogel (Graureiher), was darauf hinweist, dass das Virus aktuell in der umliegenden Wildvogelpopulation zirkuliert.
Aktuell ist der Zug der Wildvögel nicht nur bereits wieder in vollem Gange, sondern er hat in der vergangenen Woche nochmals stark zugenommen. Gewässergebiete – wie z. B. an der Werra – stellen dabei bevorzugte Rast- und Sammelplätze der Zugvögel bei der Rückkehr in deren südliche oder südöstliche Aufenthaltsgebiete dar. Wenngleich das Risiko eines Eintrags von Geflügelpest-Viren im Bereich solcher Plätze besonders hoch ist, so besteht dennoch im gesamten Gebiet des Werra-Meissner-Kreises das deutlich erhöhte Risiko direkter oder indirekter Kontakte zu Wildvögeln.
Zum Schutz vor einem Eintrag und einer möglichen Weiterverbreitung von Geflügelpest-Viren müssen die einschlägigen Biosicherheitsmaßnahmen konsequent eingehalten werden. Von größter Wichtigkeit sind hier Maßnahmen, die eine vollständige Vermeidung direkter oder indirekter Kontaktmöglichkeiten zwischen Geflügel und wildlebenden Wasservögeln zum Ziel haben. Darauf weist auch das FLI in seiner o.g. aktuellen Risikoeinschätzung hin.
Die in der Verordnung (EU) 2016/429 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 festgelegten seuchenspezifischen Bestimmungen zur Bekämpfung von Seuchen gelten gemäß Artikel 5 für gelistete Seuchen und gemäß Artikel 8 dieser Verordnung für gelistete Arten.
Bei der Geflügelpest handelt es sich gemäß Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2016/429 in der aktuell gültigen Fassung um eine gelistete Seuche, die gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 vom 3. Dezember 2018 in der aktuell gültigen Fassung der Kategorie A zugeordnet wird. Unter der Kategorie A sind Seuchen gelistet, die normalerweise nicht in der EU auftreten und für die unmittelbaren Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen werden. Somit sind die in der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten seuchenspezifischen Bestimmungen im Falle des Verdachts auf oder der amtlichen Bestätigung der Geflügelpest bei den in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten (Aves) anzuwenden.
Zu Ziffer I (Aufstallung):
Gemäß Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe b und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 der Geflügelpestverordnung ist eine Aufstallung des Geflügels von der zuständigen Behörde anzuordnen, soweit dies auf Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.
Das Risiko eines Eintrags des Virus der hochpathogenen aviären Influenza ist in Freilandhaltungen deutlich höher als bei Betrieben mit Stallhaltung.
Nach Durchführung der Risikobewertung gem. § 13 Abs. 2 Geflügelpestverordnung ist aufgrund der Risikoeinschätzung des FLI, des nachgewiesenen Vorkommens von hochpathogenem aviären Influenzavirus vom Subtyp H5 in der Wildvogelpopulation, der hiesigen Gegebenheiten, der aktuell hohen Wildvogeldichte im Rahmen des Vogelzugs sowie der hohen Geflügeldichte im Kreisgebiet, eine Aufstallung des Geflügels im gesamten Kreisgebiet anzuordnen um die Einschleppung des Virus der hochpathogenen aviären Influenza durch Wildvögel in Nutztierbestände zu vermeiden. Die getroffene Anordnung habe ich in Ausübung des mir hierbei zustehenden Ermessens getroffen, um das Risiko einer Einschleppung der Tierseuche in Hausgeflügelbestände und eine Verbreitung des Virus zu verhindern. Entgegenstehende Interessen von Tierhaltern müssen gegenüber den Interessen an der Bekämpfung der Tierseuche zurückstehen. Die getroffene Anordnung ist geeignet und erforderlich, um den oben geschilderten Zweck zu erreichen. Durch die Aufstallung des Hausgeflügels wird das Risiko eines direkten und indirekten Kontakts mit infizierten Wildvögeln minimiert.
Das Virus der Aviären Influenza wird vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren, aber auch über Kot und andere durch Ausscheidungen von infizierten Tieren kontaminierte Materialien wie Einstreu übertragen. Hierbei spielen Wildvögel als Eintragsquelle eine wichtige Rolle – besonders Wasservögel, da sie infiziert sein können und den Erreger ausscheiden, ohne selbst Krankheitssymptome zu zeigen. Freilandhaltungen und Stallhaltungen, bei denen keine adäquate Schutzvorrichtung gegen das Eindringen von Wildvögeln besteht, sind besonders gefährdet, da ein direkter Kontakt mit infizierten Wildvögeln und kontaminiertem Material naturgemäß möglich ist.
In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist gemäß Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe b und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest die Anordnung der Aufstallung im Gesamtgebiet des Werra-Meissner-Kreises erforderlich, um die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel zu vermeiden.
Zu Ziffer II (Verbot des Verbringens zu Veranstaltungen):
Gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e) i. V. m. Artikel 70 Absatz 1 Bst. b und 2 der VO (EU) 429/2016 kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung Verfügungen über Verbote und Beschränkungen des Verbringens von gehaltenen Tieren erlassen. Mit der Teilnahme von Tieren aus Risikobereichen an Veranstaltungen besteht die Gefahr einer massiven Verbreitung der hochpathogenen aviären Influenza durch das Zusammentreffen von Geflügel und gehaltenen Vögel anderer Arten aus verschiedenen Tierbeständen sowie durch Personen, die möglicherweise in Kontakt mit Infektionsquellen gekommen sind. Bei der Ausübung des mir insoweit zustehenden Ermessens habe ich mich davon leiten lassen, dass wirksame Regelungen zur Verhinderung einer Weiterverschleppung der Tierseuche getroffen werden müssen. Da Geflügel bereits mit dem Virus infiziert sein kann bzw. gemeinsam mit Geflügel gehaltene Vögel anderer Arten das Virus passiv weitertragen können, ist es erforderlich, zu verhindern, dass das Virus über diese Tiere nach einer Teilnahme an Börsen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art weiter verschleppt wird. Für das im Werra-Meissner-Kreis gehaltene Geflügel und die dort gemeinsam mit Geflügel gehaltenen Vögel anderer Arten besteht ein erhöhtes Infektionsrisiko. Das Interesse von Tierhaltern von Vögeln aus dem Werra-Meissner-Kreis, mit ihren Tieren an Börsen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art teilzunehmen, muss gegenüber dem Interesse an einer Bekämpfung der Geflügelpest zurücktreten. Die getroffene Maßnahme ist verhältnismäßig sowie erforderlich und geeignet, um den tierseuchenrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen.
Zu Ziffer III (Verbot der Durchführung von Veranstaltungen):
Gemäß Artikel 70 Absatz 1 Bst. b trifft die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen entsprechend Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 429/2016. Gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 429/2016 kann die zuständige Behörde zusätzliche notwendige Maßnahmen ergreifen, um die weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern. In Vernehmen mit § 4 Absatz 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) bzw. in der zurzeit gültigen Fassung kann die zuständige Behörde Veranstaltungen beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Das gemäß Ziffer III. dieser Verfügung angeordnete Verbot von überregionalen Börsen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art im Werra-Meissner-Kreis, bei denen die in Ziffer III. genannten Tiere empfänglicher Art verkauft oder zur Schau gestellt werden, ist erforderlich, da durch den bei solchen Veranstaltungen gegebenen engen Kontakt von Vögeln ein bislang nicht abschätzbares Infektionsrisiko besteht und durch einen Verkauf bzw. die Rückkehr der Vögel in ihre Herkunftsbestände eine Verschleppung des Virus in weitere Regionen über potentiell infizierte Vögel möglich ist. Das Risiko, dass das Virus durch Aussteller und Besucher auch in geschlossene Ausstellungshallen eingetragen wird, ist innerhalb der Risikogebiete als besonders hoch anzusehen. Da Geflügel bereits mit dem Virus infiziert sein kann bzw. gemeinsam mit Geflügel gehaltene Vögel anderer Arten das Virus passiv weitertragen können, ist es erforderlich, zu verhindern, dass das Virus über diese Tiere nach einer Teilnahme an Börsen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art weiter verschleppt wird. Insbesondere bei überregionalen Veranstaltungen besteht die Gefahr einer massiven Verbreitung der hochpathogenen aviären Influenza durch das Zusammentreffen von Geflügel und gemeinsam mit Geflügel gehaltenen Vögel anderer Arten aus verschiedenen Tierbeständen sowie durch den Personenverkehr. Die unter Ziffer III. getroffene Anordnung habe ich in Ausübung des mir hierbei zustehenden Ermessens getroffen, um das Risiko einer Weiterverschleppung der Tierseuche zu verhindern. Entgegenstehende Interessen von Veranstaltern, Teilnehmern oder Besuchern solcher Veranstaltungen müssen gegenüber den Interessen an der Bekämpfung der Tierseuche zurückstehen. Die getroffene Anordnung ist geeignet und erforderlich, um den oben geschilderten Zweck zu erreichen.
Zu Ziffer IV (sofortige Vollziehung):
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung beruht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der zurzeit geltenden Fassung. Die Anordnung ist im öffentlichen Interesse notwendig, um eine Verschleppung des Seuchenerregers zu verhindern. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hoch ansteckende Erkrankung mit starker Ausbreitungstendenz, die zu erheblichen Gefahren für das Tierwohl führt und neben hohen Tierverlusten auch massive wirtschaftliche Einbußen der betroffenen Betriebe verursacht. Zudem ist zu befürchten, dass der Ausbruch der Geflügelpest zu rigorosen Handelsbeschränkungen führen wird. Die effektive Verhinderung erheblicher tiergesundheitlicher und wirtschaftlicher Schäden ist höher zu bewerten als das entgegenstehende Interesse Einzelner, von den Folgen der getroffenen Anordnung verschont zu werden. Im überwiegenden öffentlichen Interesse muss daher sichergestellt werden, dass die getroffenen Anordnungen sofort vollzogen werden können. Die Behörde kann sich nicht auf die aufschiebende Wirkung etwaiger Rechtsbehelfe und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen hinsichtlich der Umsetzung der Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Seuche einlassen. Denn ohne die sofortige Geltung der angeordneten Regelungen steigt die Gefahr, dass sich die Krankheit weiter ausbreitet und dadurch erhebliche volkswirtschaftliche Schäden und in Einzelfällen Existenzgefährdungen verursacht werden. Nur wenn die angeordneten Maßnahmen sofort und umfassend greifen, kann das Risiko einer Übertragung der Tierseuche begrenzt werden. Private und wirtschaftliche Interessen Einzelner, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstehen, müssen daher zurückstehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist verhältnismäßig und greift nicht unzulässiger Weise in schützenswerte Rechtsgüter ein.
Begründung der sofortigen Vollziehung für die Aufstallung:
Die Aufstallungspflicht ist mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu versehen, um den Eintrag der Geflügelpest in Geflügelbestände durch Wildvögel zu verhindern. Es besteht ein übergeordnetes Interesse daran, die Einschleppung der Tierseuche in Hausgeflügelbestände zu verhindern und eine Weiterverschleppung aus einem möglicherweise betroffenen, jedoch noch nicht als infiziert erkannten Bestand wirksam zu verhindern. Das überwiegende Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Tierseuchenbekämpfung erfordert, dass die Pflicht zur Aufstallung des Geflügels sofort und umfassend greift und dessen Wirksamkeit nicht durch die Einlegung von Rechtsbehelfen für geraume Zeit gehemmt wird.
Begründung der sofortigen Vollziehung für das Verbot des Verbringens zu Veranstaltungen:
Das Verbot, Vögel aus den Risikogebieten auf Börsen, Märkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art zu verbringen ist mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu versehen, um die Ein- und Weiterverschleppung der Tierseuche von Vögeln, die in den betroffenen Gebieten bereits infiziert worden sein könnten, auf die auf den Börsen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art ausgestellten Vögel zu verhindern. Es ist im überwiegenden öffentlichen Interesse, dafür Sorge zu tragen, dass das genannte Verbot sofort greift und dessen Wirksamkeit nicht durch die Einlegung von Rechtsbehelfen für geraume Zeit gehemmt wird. Das private Interesse von Personen, ihre Tiere auf derartige Veranstaltungen zu verbringen, muss gegenüber dem überwiegenden Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Tierseuchenbekämpfung zurückstehen.
Begründung der sofortigen Vollziehung für das Verbot von Veranstaltungen:
Hinsichtlich der Anordnung des Verbots von Börsen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art ist die sofortige Vollziehung erforderlich, da ein übergeordnetes Interesse daran besteht, die Ein- und Weiterverschleppung der Tierseuche von Vögeln, die in den betroffenen Gebieten bereits infiziert worden sein könnten, auf die auf den Börsen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art ausgestellten Vögel zu verhindern. Durch das Verbot wird die Gefahr der Verschleppung durch Kontakte zwischen den Tieren unterschiedlicher Herkünfte und mit Personen, die möglicherweise in Kontakt mit Infektionsquellen gekommen sind, vermieden. Dies wäre nicht möglich, wenn die sofortige Wirksamkeit des Verbots durch die Einlegung von Rechtsbehelfen verhindert würde.
Zu Ziffer V (Inkrafttreten):
Gemäß § 41 Abs. 4 S. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der aktuell gültigen Fassung gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines Verwaltungsakts dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Abweichen hierzu kann in einer Allgemeinverfügung gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 HVwVfG ein hiervon abweichender Bekanntgabetag bestimmt werden, jedoch frühestens der auf die Bekanntgabe folgende Tag. Hiervon habe ich in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens Gebrauch gemacht und als Zeitpunkt der Bekanntgabe den Tag festgelegt, der auf die Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung folgt. Dies ist erforderlich und verhältnismäßig, da die Ge- und Verbote im Interesse einer wirksamen Tierseuchenbekämpfung und zur Verhütung der Weiterverbreitung der Geflügelpest unverzüglich greifen müssen.
Die Zuständigkeit der Landrätin des Werra-Meißner-Kreises ergibt sich aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und der Ernährungssicherstellung und –vorsorge (VLEVollzG) vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 232) in der zurzeit gültigen Fassung, da in der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Veterinärwesen und bei der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung vom 08. November 2010 (GVBl I 354, 358) in der zurzeit gültigen Fassung keine abweichende Zuständigkeit begründet wurde.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landrätin des Werra-Meißner-Kreises, Fachbereich Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen, Luisenstraße 23 c in 37269 Eschwege einzulegen. Der Widerspruch kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle des Werra-Meißner-Kreises unter der E-Mail-Adresse signatur@werra-meissner-kreis.de erhoben werden. Eine einfache E-Mail genügt nicht.
Hinweise:
Der Widerspruch gegen diese Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung. Daher sind die in dieser Allgemeinverfügung benannten Verpflichtungen auch dann zu befolgen, wenn der Widerspruch frist- und formgerecht eingelegt wurde.
Ordnungswidrig i. S. des § 64 Nr. 14b der Geflügelpest-Verordnung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664) i. V. m. § 32 Abs. 2 Nr. 4 Bst. a des Tiergesundheitsgesetzes und i. S. des § 32 Abs. 2 Nr. 3 des Tiergesundheits-gesetzes vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Meine Behörde kann gemäß Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe b und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest Ausnahmen von der in dieser Verfügung angeordneten Aufstallungspflicht genehmigen, soweit
1. eine Aufstallung
a) wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist oder
b) eine artgerechte Haltung erheblich beeinträchtigt ist
2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird, und
3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
„Geflügel“ gemäß Artikel 4 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vögel, die zu folgenden Zwecken in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden:
a) Erzeugung von
i) Fleisch;
ii) Konsumeiern;
iii) sonstigen Erzeugnissen;
b) Wiederaufstockung von Wildbeständen;
c) Zucht von Vögeln, die für die Arten der in Buchstaben a und b genannten Erzeugung verwendet werden.
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Unternehmer (= alle natürlichen oder juristischen Personen, die für Tiere oder Erzeugnisse verantwortlich sind, auch für einen begrenzten Zeitraum) in Bezug auf die gehaltenen Tiere und die Erzeugnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich für die Gesundheit der gehaltenen Tiere und die Minimierung des Risikos hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen. Sie ergreifen zu diesem Zweck geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren. Daraus ergibt sich die Pflicht des Unternehmers die einschlägig empfohlenen Biosicherheitsmaßnahmen unbedingt konsequent einzuhalten, um das Geflügel vor einem Eintrag und der möglichen weiteren Verbreitung von HPAIV-Infektionen zu schützen. Grundsätzlich ist die Errichtung effektiver physischer Barrieren zwischen den Habitaten von wilden Wasservögeln (z.B. Gewässer, Felder, auf denen sich Gänse, Enten oder Schwäne sammeln) und den Geflügelhaltungen wesentlich. Die Aufstallung von Geflügel und weitere Biosicherheitsmaßnahmen minimieren das Risiko eines direkten und indirekten Kontakts mit infizierten Wildvögeln. Berücksichtigt werden müssen zudem indirekte Eintragswege wie kontaminiertes Futter, Wasser oder verunreinigte Einstreu und Gegenstände (Schuhwerk, Schubkarren, Fahrzeuge usw.). Diese sind zu unterbinden und geeignete Desinfektionsmaßnahmen vorzusehen. Die Gefahr einer Verschleppung von Infektionen zwischen Geflügelhaltungen sollte durch ein sicheres Hygienemanagement minimiert werden; dies beinhaltet insbesondere die wirksame Reinigung und Desinfektion von Kleidung, Schuhen, Geräten und Fahrzeugen.
Eschwege, den 24. Oktober 2025
Werra-Meissner-Kreis - Die Landrätin -
- Fachdienst Veterinärwesen -
Friedel Lenze
Erster Kreisbeigeordneter


