Übermittlungssperren

  • Leistungsbeschreibung

    Sie haben hier online die Möglichkeit, für sich, eine oder mehrere der nachstehenden Übermittlungssperren im Melderegister eintragen zu lassen. Möglich ist dies nur, wenn Sie hier bereits gemeldet sind.

    • Übermittlung nach § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (Widerspruch gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr)
    • Übermittlungssperre nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz (Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften)
    • Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (Widerspruch zur Auskunft an Parteien u.a.)
    • Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (bei Alters- und Ehejubiläen)
    • Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (Widerspruch zur Auskunft an Adressbuchverlage)

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