Anzeige von Feuerwerken

  • Leistungsbeschreibung

    Vor dem Abbrennen von Feuerwerk muss der Inhaber der Erlaubnis das Feuerwerk der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt ganzjährig für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen insbesondere der Kategorien F2, F3 und F4.

    Wenn Sie als Erlaubnisinhaber ein Feuerwerk machen möchten, ist dieses zwei Wochen vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Sind in unmittelbarer Nähe Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen muss die Anzeige 4 Wochen vor dem Feuerwerk gemacht werden.

  • Verfahrensablauf

    • Sie müssen eine Anzeige machen und alle notwendigen Unterlagen einreichen. 
    • Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft.
    • Nach erster Prüfung erhält das zuständige Regierungspräsidium eine Kopie der Anzeige.
    • Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch einladen.
    • Sie erhalten eine Anzeigebestätigung und einen Kostenbescheid
       
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Lageplan mit eingezeichnetem Abbrennplatz und Absperrbereich
    • Kopie der Erlaubnis
    • Gegebenenfalls Kopie(n) Befähigungsschein(e) des/der eingesetzten Pyrotechniker
    • Angaben zu Art um Umfang des Feuerwerks und der verwendeten pyrotechnischen Gegenstände
    • Angabe der Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Objekten im Umkreis von 200 m
    • Gegebenenfalls Zustimmung des Grundstückseigentümers
  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Entgegennahme und Bearbeitung der Anzeige können von den örtlichen Ordnungsbehörden Gebühren in Höhe von 40,00 Euro - 300,00 Euro erhoben werden.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    • Mindestens 2 Wochen vorher
    • in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, muss die Anzeige mindestens 4 Wochen vorher erfolgen.

    Vor dem Feuerwerk

    Antragsfrist: 2 Wochen

    Vor dem Feuerwerk, wenn in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen

    Antragsfrist: 4 Wochen

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
     


Ihr Anliegen direkt online starten

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Empfangnahme der Anzeige ist die jeweilige Ordnungsbehörde der Stadt oder Gemeinde.

Diese leitet eine Kopie der Anzeige an das jeweils zuständige Regierungspräsidium weiter.

Die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel sind für die Überwachung vom Aufbau und Abbrennen des Feuerwerkes zuständig.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
 

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende