Bebauungsplan Nr. I/51 „Im Herzog“


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hessisch Lichtenau hat in ihrer Sitzung am 02. Juli 2020 den Bebauungsplan Nr. I/51 „Im Herzog“, Gemarkung Hessisch Lichtenau, bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen (VL Stavo 32/2020-A). Die dem Bebauungsplan beigefügte Begründung wurde gebilligt.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan Nr. I/51 „Im Herzog“, Gemarkung Hessisch Lichtenau mit der dazugehörigen Begründung kann von jedermann im Internet unter https://www.hessisch-lichtenau.de/wirtschaft-wohnen/bauen-in-hessisch-lichtenau/bebauungsplaene aufgerufen bzw. im Gebäude der Stadtverwaltung Hessisch Lichtenau, Landgrafenstraße 12, „Rote Schule“, Raum 4, 37235 Hessisch Lichtenau während der allgemeinen Dienststunden eingesehen und über die Inhalte Auskünfte verlangt werden. Ein entsprechender Verweis auf die Internetpräsenz erfolgt auch im Zentralen Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplan.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 (1) BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 (1) S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 (3) S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Hessisch Lichtenau geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 (3) S. 1 und 2 BauGB sowie § 44 (4) BauGB hingewiesen. Danach erlöschen die Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Die in §§ 44 und 215 BauGB festgelegten Fristen beginnen mit dieser Bekanntmachung.

Der Bebauungsplan Nr. I/51 „Im Herzog“ tritt mit dem Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.

Hessisch Lichtenau, den 04. September 2026                

Der Magistrat der Stadt Hessisch Lichtenau

gez. Dirk Oetzel

Bürgermeister