Bebauungsplan Nr. I/48 „Kreuzweg“ und 45. Änderung des Flächennutzungsplans, Gemarkung Hessisch Lichtenau


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hessisch Lichtenau hat in ihrer Sitzung am 24.03.2017 die 45. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Hessisch Lichtenau festgestellt. Gleichzeitig wurde der Bebauungsplan Nr. I/48 „Kreuzweg“ als Satzung beschlossen.

 

Mit Verfügung vom 18.07.2018, Aktenzeichen 21/1-Hessisch Lichtenau-6, hat das Regierungspräsidium Kassel die 45. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Hessisch Lichtenau genehmigt.

 

Die Erteilung der Genehmigung der 45. Flächennutzungsplanänderung wird hiermit gemäß § 6 (5) BauGB sowie der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans gemäß § 10 (3) BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit Vollendung dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. I/48 „Kreuzweg“ in Kraft, die 45. Flächennutzungsplanänderung wird wirksam.

 

Der Bebauungsplan mit Begründung sowie die Flächennutzungsplanänderung mit Begründung können von jedermann im Internet unter https://www.hessisch-lichtenau.de/wirtschaft-wohnen/bauen-in-hessisch-lichtenau/bebauungsplaene und https://www.hessisch-lichtenau.de/wirtschaft-wohnen/bauen-in-hessisch-                        lichtenau/flaechennutzungsplaene eingesehen und heruntergeladen bzw. im Gebäude der Stadtverwaltung Hessisch Lichtenau, Landgrafenstraße 12, „Rote Schule“, Zimmer 4, 37235 Hessisch Lichtenau während der allgemeinen Dienststunden eingesehen und über die Inhalte Auskünfte verlangt werden. Ein entsprechender Verweis auf die Internetpräsenz erfolgt auch im Zentralen Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplan.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 (1) BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 (1) S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 (3) S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Hessisch Lichtenau geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 (3) S. 1 und 2 BauGB sowie § 44 (4) BauGB hingewiesen. Danach bedarf es der fristgemäßen schriftlichen Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile. Diese Entschädigungsansprüche erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Die in §§ 44 und 215 BauGB festgelegten Fristen beginnen mit dieser Bekanntmachung.

 

Der Geltungsbereich der 45. Flächennutzungsplanänderung und der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. I/48 „Kreuzweg“ sind auf den nachfolgenden Karten dargestellt:

Geltungsbereich der 45. Flächennutzungsplanänderung, Gemarkung Hessisch Lichtenau


Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. I/48 „Kreuzweg“, Gemarkung Hessisch Lichtenau



Hessisch Lichtenau, den 23.07.2026             Der Magistrat der Stadt Hessisch Lichtenau

                                                                                  gez. Dirk Oetzel

                                                                                  Bürgermeister