2. Änderung des Bebauungsplans Nr. I/40 "Am Lohwasser"
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hessisch Lichtenau hat in ihrer Sitzung am 05.03.2026 die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. I/40 „Am Lohwasser“ bestehend aus Planzeichnung und Textlichen Festsetzungen gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/40 „Am Lohwasser“ befindet sich in Ortsrandlage der Kernstadt Hessisch Lichtenau und umfasst die Flurstücke 25/12 sowie 22/69 teilweise, beide Flur 23 in der Gemarkung Hessisch Lichtenau. Der Geltungsbereich weist eine Fläche von ca. 0,75 ha auf.
Die konkrete Abgrenzung des Änderungsbereichs ist dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. I/40 „Am Lohwasser“ wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt und tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan wird mit Begründung bei der Stadtverwaltung der Stadt Hessisch Lichtenau, Landgrafenstraße 12, „Rote Schule“, Zimmer 4, 37235 Hessisch Lichtenau während der allgemeinen Dienststunden
Montag - Donnerstag 8:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 15:30 Uhr
Freitag 8:30 Uhr - 12:00 Uhr
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Ergänzend sind die Unterlagen im Internet unter https://www.hessisch-lichtenau.de/wirtschaft-wohnen/bauen-in-hessisch-lichtenau/bebauungsplaene verfügbar. Ein entsprechender Verweis auf die Internetpräsenz erfolgt auch im Zentralen Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplan.
Hinweise
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechend angepasst.
Hessisch Lichtenau, den 21. Mai 2026
Der Magistrat der Stadt Hessisch Lichtenau
gez. Dirk Oetzel
Bürgermeister



